Satzung

Satzung des Vereins Schall Raum e.V.

– beschlossen von der Mitgliederversammlung am 29.09.2021 und der für die Änderung der 

Schreibweise notwendige wiederaufgenommenen Gründungsversammlung am 09.12.2021-

Präambel

Der Schall Raum e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, ein Zentrum im Bereich der Musik zu entwickeln, 

in dem sich Musiker*innen und Künstler*innen zusammenfinden, um in verschiedenen Bands zu 

musizieren, sich auszutauschen und Nachwuchstalente zu fördern. Mit seiner Arbeit trägt der 

Verein zu einem aktiven Kulturleben in der Stadt bei.

§ 1 Name und Sitz

(1)

Der Verein führt den Namen „Schall Raum e.V.“. 

Er wird als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen.

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für 

den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die 

dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt 

werden. Nach Satzung und Tätigkeit ist seine Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar 

darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem und geistigem Gebiet selbstlos zu fördern. Er 

fördert die Kunst und Kultur, sowie Jugendarbeit im Bereich der Musik.

(2)

Zweck des Vereins ist es, Musiker*innen und Bands unabhängig ihrer Zugehörigkeit zum Verein 

bei ihrer musikalischen, künstlerischen und technischen Tätigkeit sowie beim Zugang zur 

Öffentlichkeit zu unterstützen, ihre Entwicklung zu fördern und sie zu beraten.

(3)

Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch Bereitstellung einer optimalen 

Umgebung in Form von Proberäumen und Infrastruktur wie beispielsweise eines Aufnahmestudios, 

Aufnahmeequipment, Bandbus etc.

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(4)

Die Entwicklung der Zusammenarbeit mit dem Land Bayern sowie den jeweiligen Kommunen ist 

sinnvoll und notwendig. Eine enge Zusammenarbeit mit den regionalen Parlamenten und ihren 

Ausschüssen in den Bereichen Musik, Kunst, Kultur und Jugendarbeit wird angestrebt.

(5)

Öffentliche Wahrnehmung erreicht der Verein beispielsweise durch:

a. Betreiben einer Website und Socialmedia-Plattformen

b. Vernetzung mit lokaler und überregionaler Veranstaltungsszene

c. Information und Öffentlichkeitsarbeit über die Arbeit des Vereins, über kulturpolitische 

Trends und Sponsoren

§ 3 Mittel des Vereins

(1)

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Mieteinnahmen und Spenden finanzieller und 

materieller Art sowie über Direktkredite Dritter.

(2)

Die Mittel des Vereins werden nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet.

(3)

Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Zweckgebundene Zuwendungen können in Ausnahmen beim Vorstand beantragt werden. 

Bewilligung von zweckgebundenen Zuwendungen müssen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt 

werden, wobei eine Einspruchsfrist von zwei Wochen gilt. Bei Einspruch muss der Antrag der 

Mitgliederversammlung zu Abstimmung vorgelegt werden.

(4)

Die Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden oder bei Vereinsauflösung keinen Anspruch auf das 

Vereinsvermögen.

(5)

Der Verein fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten insbesondere 

– die Infrastruktur zur Probe von Musik und Kunst

– die Unterstützung für Präsentation von Musik und Kunst in der Öffentlichkeit 

– die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zur Musik,

– die Weiterbildung von Amateur-Musiker*innen in Form von Seminaren und Workshops 

(6)

Die finanziellen und materiellen Mittel des Vereins werden durch den Vorstand verwaltet.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)

Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:

– jede natürliche, geschäftsfähige Person, die sich zu den Vereinszwecken bekennt und dies 

durch persönlichen Einsatz zu fördern bereit ist.

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– Beschränkt geschäftsfähige Personen benötigen die Einwilligung des gesetzlichen 

Vertreters.

(2)

Fördermitglieder können werden

– jede natürliche Person, die sich zu dem Vereinszweck bekennt und diesen zu fördern bereit

ist, 

– jede juristische Person, soweit sie sich zu dem Vereinszweck bekennt und diesen zu 

fördern bereit ist,  

– Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bereit sind, die Ziele des Vereins durch 

regelmäßige Beiträge, Spenden, materielle oder persönliche Leistung zu fördern. 

(3)

Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein, die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand 

zu beantragen. Der Vorstand entscheidet vorläufig über den Antrag, welcher den Mitgliedern 

schriftlich mitgeteilt werden muss. Nach einer Einspruchsfrist von zwei Wochen gilt der Antrag als 

angenommen. Bei Einspruch muss der Antrag der Mitgliederversammlung zu Abstimmung 

vorgelegt werden.

(4) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein 

Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(5)

Die Mitgliedschaft endet

– durch freiwilligen Austritt, 

– durch Tod des Mitglieds, 

– bei Erlöschen der Geschäftsfähigkeit der juristischen Person, 

– durch Ausschluss.

(6)

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Post, E-Mail, persönlich) gegenüber 

dem Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge sind ab Austrittstermin noch für das laufende halbe 

Kalenderjahr zu entrichten. Stichtag ist der 30.06. des lfd. Jahres. Es gilt das Datum des Eingangs.

(7)

Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein beschließen. 

Der Ausschluss ist zu begründen. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer 

angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu 

äußern. Das Mitglied kann dem Ausschluss widersprechen. In diesem Fall entscheidet die 

Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmen über den Ausschluss. Die Mitgliedschaft 

ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens und solange das Mitglied gegen 

den Verein oder seine Organe wegen des Ausschlusses Klage führt. Ruht die Mitgliedschaft, sind 

keine Mitgliedsbeiträge an den Verein zu leisten. Der Widerspruch des Mitglieds gegen den 

Beschluss des Vorstandes sowie Klage gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung auf 

Ausschluss haben keine aufschiebende Wirkung. Der ordentliche Rechtsweg bleibt zulässig. 

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§5 Rechte und Pflichten

(1)

Jedes ordentliche Mitglied hat Sitz, Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes 

ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, 

Diskussions- und Stimmrechtes in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(2)

Fördermitglieder haben Teilnahmerecht und Rederecht auf der Mitgliederversammlung und können 

nicht in die Organe des Vereins gewählt werden und haben kein Stimm- und Wahlrecht in der 

Mitgliederversammlung.

(3)

Juristische Personen oder Vereinigungen können ihre Rechte durch einen bevollmächtigten 

Vertreter ausüben.

(4)

Die Mitglieder sind verpflichtet:

– den in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag fristgemäß zu entrichten und die 

Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten, 

– ihre aktuelle Erreichbarkeit, insbesondere Änderungen der E-Mail-Adresse und Anschrift, 

dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,

– die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, 

– den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen, 

– alles zu unterlassen, was dem Verein Schaden zufügen kann. 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung,

– der Vorstand.

§7 Der Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Vorstandsmitgliedern.

(2)

Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche, volljährige Personen sein, welche sich regelmäßig

an den Aktivitäten des Vereins beteiligen oder welche seit mindestens zwei Jahren Mitglieder des 

Vereins sind. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre. 

Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch die Vorstandsmitglieder selbst in 

einer konstituierenden Sitzung nach der Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder vorgenommen. 

Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist 

zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein 

Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Die Vorstandsmitglieder 

dürfen nach Maßgabe der Gemeinnützigkeit keine Vergütungen für ihre Tätigkeit im Vorstand 

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bekommen. Die Erstattung von Reisekosten bleibt davon unberührt.

(3)

Die Vorstandssitzungen werden von mindestens zwei Vorständen mit mindestens einer Woche 

Vorlauf einberufen, die Tagesordnung zur Sitzung muss Gegenstand der Einberufung sein.

(4)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Zur 

Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen der erschienenen 

Vorstandsmitglieder nötig. Die schriftliche Willenserklärung nicht erschienener 

Vorstandsmitglieder wird in die Beschlussfassung einbezogen, sofern diese zum Termin der 

Beschlussfassung vorliegt. Ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht möglich, 

entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit muss der gesamte Vorstand 

zusammenkommen und zur Sache abstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes bzw. der Vertretung

(1)

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch 

die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2)

In den Wirkungsbereich des Vorstands fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 

– Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen 

Mitgliederversammlung und deren Vorbereitung, 

– ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens 

– die Arbeit mit den Vereinsmitgliedern, 

– die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

Je zwei Vorstände vertreten den Verein gemeinsam nach Außen sowie nach Innen nach BGB §26 

(2)

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die schriftliche 

Willenserklärung nicht erschienener Mitglieder wird in die Beschlussfassung einbezogen, sofern 

diese zum Termin der Beschlussfassung vorliegt.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der 

abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. 

Zur Änderung der Satzung, des Vereinszweckes, zur Amtsenthebung von Mitgliedern des 

Vorstands und zur Veräußerung oder Belastung des wesentlichen Vereinsvermögens ist eine 

Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (vgl. §33BGB) erforderlich. Bei Stimmengleichheit 

gilt der Antrag als abgelehnt. 

(2)

Bei Wahlen gilt: hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat*in die Mehrheit abgegebener Stimmen 

erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden nächsten 

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Stimmzahlen erreicht haben.

Jede Neubesetzung eines Amtes oder Vorstandes muss in einem eigenen separaten Wahlgang 

gewählt werden.

(3)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der 

jeweiligen Versammlungsleitung unterzeichnet wird. Es muss den Ort und die Zeit der 

Versammlung, die Person der Versammlungsleiter*in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die 

Zahl der schriftlichen Willenserklärungen nicht erschienener Mitglieder, die Tagesordnung, die 

einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen

muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

(4)

Die Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr ein Mal statt und soll möglichst im ersten 

Halbjahr einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 

25% der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen oder es die 

Interessen des Vereins erfordern.

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung und zu Mitgliederversammlungen muss in Textform 

mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Grundes zur Einberufung 

durch den Vorstand erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es 

zwei Werktage vor Beginn der Einberufungsfrist an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene E-

Mail-Adresse, bzw. wenn keine E-Mail-Adresse vorhanden ist, an die zuletzt bekannt gegebene 

Anschrift gerichtet wurde. Es ist zusätzlich zulässig, die Einladung in der Presse zu veröffentlichen.

Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand eine Woche vor 

der Versammlung zugeleitet werden. 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

– Entgegennahme und Erledigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des 

Rechnungsabschlusses,

– Entlastung des Vorstandes, 

– Wahl und Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes, 

– Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Veräußerung bzw. Belastung wesentlicher 

Bestandteile des Vereinsvermögens,

– Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen, 

– Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts. 

§ 10 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor*in. Die Aufgaben sind die 

Rechnungsprüfung und die Überprüfung und Einhaltung der Satzungsvorgaben und 

Vereinsbeschlüsse sowie die Arbeit des Vorstands. Die Revisoren können ihren Bericht auf der 

Mitgliederversammlung übergeben. Der Bericht ist jedoch mindestens jährlich auf der 

Jahreshauptversammlung zu übergeben.

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§ 11 Beitragsordnung

(1)

Für Mitglieder wird ein Beitrag erhoben. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung 

geregelt, die durch den Vorstand beschlossen oder geändert wird. Bei notwendiger Änderung der 

Beitragsordnung ist der Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben zur Vorstandssitzung 

aufzuführen.

(2)

In der Beitragsordnung werden die Höhe der

– Aufnahmebeiträge 

– Mitgliedsbeiträge 

– Nutzungsbeiträge

die Zahlungsfristen sowie die Zahlungsmodalitäten geregelt.

(3)

Geplante Änderungen der Beitragsordnung sind den Mitgliedern zeitnah mitzuteilen. Hierbei ist 

eine angemessene Frist von 2 Wochen einzuhalten. Binnen dieser Zeit kann eine außerordentliche 

Mitgliederversammlung auf Wunsch der Mitglieder einberufen werden, bei der die Mitglieder über 

die geplante Änderung bzw. über eigene Vorschläge zur Beitragsänderung abstimmen können. Der 

Vorstand hat die Pflicht, diese außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Verstreicht 

die Frist ohne Einwände, gilt die Änderung als Angenommen.

(4)

Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§12 Haftung

(1)

Der Verein haftet mit seinem Vermögen nach § 31 BGB.

(2)

Für Schäden des Vereins, die ehrenamtliche Organmitglieder oder ehrenamtlich tätige beauftragte 

Vereinsmitglieder in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei 

vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten 

gehandelt haben. Ehrenamtlichen Organmitgliedern und ehrenamtlich tätigen beauftragten 

Vereinsmitgliedern werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes 

verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen 

ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt. Die Haftung 

des Vereins für dessen Organe (§ 31 BGB) bleibt davon unberührt.

§ 13 Datenschutz

(1)

Der Verein ist berechtigt, Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Email-Adresse, 

Kontaktdaten, Bankverbindung, vereinsbezogene Daten (z.B. Eintritt) und freiwillige Angaben des 

Mitglieds zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, der Durchführung der Vereinstätigkeit, 

Bereitstellung und Nutzung von Datenserver sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen des 

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Vereins in einem EDV-System zu speichern, verwalten und nutzen. Der Verein kann diese Daten an

von dem Vorstand beauftragte Dritte zur Durchsetzung (z.B. von mitgliedervertraglichen 

Verpflichtungen) zur Rechtsverfolgung oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins 

herausgeben. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand Auskunft zu verlangen, welche Daten von 

ihm gespeichert sind. Es gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen z.B. der DSGVO sowie 

Datenschutzgesetze uneingeschränkt.

(2)

Bei Angabe einer unverschlüsselten Email-Adresse erklärt sich das Mitglied mit der Versendung 

von unverschlüsselten Emails einverstanden. Eine Pflicht zur Angabe einer verschlüsselten Email-

Adresse besteht nicht. 

§ 14 Satzungsänderungen auf Grund von Beanstandung

Für Satzungsänderungen, die von Finanzbehörden oder anderen öffentlichen Behörden aufgrund 

einer Gesetzeslage oder Beanstandung verlangt werden oder bei orthografischen Berichtigungen, ist

der Vorstand im Sinne § 26 BGB zuständig. Die Mitgliederversammlung ist über diese 

Satzungsänderungen zu informieren. 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die 

schriftliche Willenserklärung nicht erschienener Mitglieder wird in die Beschlussfassung 

einbezogen, sofern diese zum Termin der Beschlussfassung vorliegt.

(2)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke entscheidet die 

einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über das Vereinsvermögen. 

Das Vereinsvermögen wird an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere 

steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur übertragen.